Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die von Fahrzeugtechnik Lilienfeld angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgebend ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

(2) Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Fahrzeugtechnik Lilienfeld schriftlich anerkannt.

2. Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss/-abwicklung

(1) Fahrzeugtechnik Lilienfeld Paditzer Straße 17, 04603 Nobitz bietet unter der Adresse und der Domain autolilienfeld.de die Möglichkeit  Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen, PKWs und ähnliche Fahrzeuge anzufragen.

(2) Mit der Erteilung eines Einstellplatzes durch Fahrzeugtechnik Lilienfeld. kommt ein Mietvertrag über einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug zu den in der Buchung genannten Bedingungen zustande.

(3) Fahrzeugtechnik Lilienfeld vermietet dem Mieter lediglich eine Stellfläche zum Abstellen eines Fahrzeugs. Die Einstellgebühr wird ausschließlich als Mietpreis für den gemieteten Einstellplatz berechnet. Weder Bewachung, Verwahrung noch Versicherung ist Gegenstand dieses Vertrages. Fahrzeugtechnik Lilienfeld übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

(4) Die Stellfläche ist umzäunt und gesichert. Die Mindesteinstellzeit beträgt 6 Monate. Einstellpreise sind unserer aktuellen Preisliste zu entnehmen Rabatte auf bereits rabattierte Preise sind ausgeschlossen. Rabatt- und Gutschein-Aktionen sind nicht miteinander kombinierbar. Rabatt-Aktionen und Gutscheincodes gelten ausschließlich für Online-Buchungen, nicht für persönlich, telefonisch oder per E-Mail entgegengenommene Reservierungen. Ein Rabatt bzw. Gutscheincode kann nur im Rahmen der Buchung berücksichtigt werden, nicht nachträglich.

(5) Die Einstellgebühr wird im Sepa-Lastschriftverfahren von der angegebenen Bankverbindung eingezogen, Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. 

(6) Der Mieter ist berechtigt, den Einstellvertrag auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Bei Abschluss von 6 Monaten, 12 Monaten oder länger erhält der Mieter Rabatt ab dem ersten Monat der Einstellung. Der Einstellvertrag muß 4 Wochen vorher ordentlich gekündigt werden, sonst verlängert sich der Einstellvertrag automatisch um die im Einstellvertrag eingetragene Einstellzeit. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten. Eine spätere Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

3. Rechte von Fahrzeugtechnik Lilienfeld

(1) Für alle Forderungen aus dem Einstellvertrag hat Fahrzeugtechnik Lilienfeld ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Fahrzeugtechnik Lilienfeld kann vom Mieter verlangen, dass das Fahrzeug in geeigneter Weise, bspw. durch Hinterlegung eines Belegs bei einer Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist.

(3) Außerdem ist es Fahrzeugtechnik Lilienfeld gestattet, die über die vereinbarte Einstelldauer hinausgehenden Fahrzeuge durch Wegfahrsperren zu sichern und erst nach Zahlung der noch fälligen Miete freizugeben. Eine die vertraglich vereinbarte Parkzeit überschreitende Nutzung wird nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet. Entfernt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Einstellzeit nicht, so tritt eine Verlängerung des Mietverhältnisses, wie unter §2 Pkt6 aufgeführt ein. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Fahrzeugtechnik Lilienfeld kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte, mindestens jedoch kalendertäglich 10 €; etwaige weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(4) Fahrzeugtechnik Lilienfeld kann auf Kosten und Gefahr des Mieters eingestellte Fahrzeuge vom Betriebsgrundstück entfernen lassen, wenn:

(a) der Mietvertrag beendet ist;
(b) ein eingestelltes Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt;
(c) ein eingestelltes Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden stillgelegt wird oder (d) das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

4. Rechte und Pflichten des Mieters

(1) Auf Verlangen sind Fahrzeugtechnik Lilienfeld Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbenannten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist Fahrzeugtechnik Lilienfeld berechtigt die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Mieter aufgrund seiner unterlassenen Mitwirkung keinen Anspruch auf Schadenersatz mit Blick auf die gescheiterte Vertragserfüllung.

(2) Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen gegenüber Fahrzeugtechnik Lilienfeld oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, durch ihn oder seine Mitfahrer verursachte Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt anzuzeigen. Außerdem haftet der Mieter für Verunreinigungen des Stellplatzes.

(3) Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die StVo und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal der Fahrzeugtechnik Lilienfeld mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern, demnach das Licht auszumachen und zu kontrollieren, ob alle Scheiben geschlossen sind. Mit dem Verlassen des Fahrzeugs gilt der Parkplatz als ordnungsgemäß übergeben. Im Gelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten.

(4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände der Fahrzeugtechnik Lilienfeld verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z.B. Ölverlust, Explosion, Kühlwasserverlust). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht im Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Mieter tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall an Fahrzeugtechnik Lilienfeld ab, soweit Fahrzeugtechnik Lilienfeld aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

(5) Mit dem Befahren des Betriebsgeländes der Fahrzeugtechnik Lilienfeld versichert der Mieter, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt.

5. Verhalten auf dem Gelände
(1) Der Mieter hat die Anordnungen des Personals der Fahrzeugtechnik Lilienfeld auf dem Parkgelände zu beachten.
(2) Die Benutzung des Parkplatzes zu anderen Zwecken als zur Einstellung eines Fahrzeugs ist untersagt, ebenso wie eine Nutzung des Parkplatzes durch Dritte.

(3) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der zugewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Fahrzeugtechnik Lilienfeld ist berechtigt, von Mietern, die einen benachbarten Stellplatz blockieren, noch vor Verlassen des Geländes die durch das Blockieren entgangenen Stellplatzgebühren zu verlangen. Fahrzeugtechnik Lilienfeld ist berechtigt, außerhalb des zugewiesenen Stellplatzes, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen.

(4) Auf dem Betriebsgrundstück der Fahrzeugtechnik Lilienfeld ist insbesondere untersagt:

(a) das Einstellen von defekten Kraftfahrzeugen,
(b) die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen,
(c) das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche,
(d) das Ausführen von Arbeiten am Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Fläche
(e) das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
(f) das Betanken von Fahrzeugen,
(g) die Lagerung von Sachen jeglicher Art (insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw.), von Betriebsstoffen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, (h) Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, (außer an der vorgesehenen Stelle)
(i) Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen sowie
(j) das Ausprobieren oder laufen lassen des Motors im Stand.

(5) Soweit dem Mieter ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Mieter verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist Fahrzeugtechnik Lilienfeld berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.

(6) Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung oder Verunreinigung werden die entstandenen Kosten dem Mieter nach Beseitigung in Rechnung gestellt.

(7) Zu den Öffnungszeiten der Fahrzeugtechnik Lilienfeld kann der Mieter jederzeit an Sein Fahrzeug. Er muß sich allerdings zuvor im Büro anmelden bzw abmelden, damit sichergestellt ist das keine Personen eingeschlossen werden. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. Änderungen der Öffnungszeiten werden auf der Webseite der Fahrzeugtechnik Lilienfeld bekannt gegeben. Abholungen oder Einstellungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich müssen aber vorher angemeldet werden.

6. Wartung oder sonstiger Service

(1) Der Mieter hat die Möglichkeit an seinem Fahrzeug gegen Gebühr durch die Fahrzeugtechnik Lilienfeld oder auch selbst einen Service durchführen zu lassen. Da stellt Fahrzeugtechnik Lilienfeld die entsprechenden Stellflächen zu Verfügung. Dies ist nur für folgende Tätigkeiten zulässig:

a: Innereinigung
b: Vorbereitung zur Abholung c: Fahrzeugpflege
d: Instandsetung

Ölwechsel oder sonstiger Wechsel der Betiebsstoffe etc. sind untersagt. Wartung und Servicearbeiten sind nur während der Öffnungszeiten der Fahrzeugtechnik Lilienfeld möglich.

7. Haftungsbeschränkung

(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Fahrzeugtechnik Lilienfeld für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet Fahrzeugtechnik Lilienfeld für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(2) Für solche Schäden, die nicht von Ziffer 7 Abs. 1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Fahrzeugtechnik Lilienfeld soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung von Fahrzeugtechnik Lilienfeldauf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Fahrzeugtechnik Lilienfeld ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugtechnik Lilienfeld.

(5) Die KFZ-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters; ein Versicherungsschutz über die durch die Fahrzeugtechnik Lilienfeld abgeschlossene Sach- und Personenhaftpflichtversicherung hinaus besteht nicht. Das Betreten und Befahren der Betriebsgeländes erfolgt ausschließlich und uneingeschränkt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Fahrzeugtechnik Lilienfeld übernimmt demnach keine Haftung für Schäden, die aufgrund des Befahrens des Betriebsgelände oder durch das Verhalten der die Betriebsgelände Befahrenden anderen entstehen. Das Betreten, Befahren und der Aufenthalt auf den Betriebsgeländen der Fahrzeugtechnik Lilienfeld erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Haftung für jeglichen Schadenseintritt wird ausgeschlossen.

(6) Der Kunde stellt Fahrzeugtechnik Lilienfeld frei bei Schäden höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Die Fahrzeugtechnik Lilienfeld haftet nicht für Beschädigung und Zerstörung von Fahrzeugen einschließlich deren Inhalte und Ladungen, die durch Handlungen Dritter, z.B. durch andere Mieter oder sonstige Personen, verursacht worden sind. Dies gilt auch für Entwendungen und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeuginhalt (z.B. Autoradio, Autotelefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung und ähnlichen Gegenständen) und -ladung.

8. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN- Kaufrechts. Bei Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Fahrzeugtechnik Lilienfeld. Gleiches gilt, wenn ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen der Vertragspartner ist.

(3) Fahrzeugtechnik Lilienfeld ist berechtigt, alle in den Anwendungsbereich dieser AGB fallenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise mit befreiender Wirkung auf einen Dritten zu übertragen. Sie stimmen einer solchen Vertragsübernahme hiermit bereits jetzt zu. Für den Fall, dass wir von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen, steht Ihnen das Recht zu, Ihren Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

(4) Sie sind nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von der Fahrzeugtechnik Lilienfeld aufzurechnen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. (5) Die Fahrzeugtechnik Lilienfeld ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.

Nobitz, den 28.07.2020