(1) Für die Vermietung von Stellplätzen durch die Fahrzeugtechnik Lilienfeld, Inhaberin Ines Lilienfeld, Paditzer Straße 17, 04603 Nobitz (nachfolgend „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(1) Der Vermieter bietet unter der Domain autolilienfeld.de die Möglichkeit, Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen, PKW, Boote, Motorräder, Oldtimer und ähnliche Fahrzeuge – wahlweise in einer geschlossenen Halle oder auf einer Außenfläche – anzufragen.
(2) Die über das Anfrageformular übermittelte Anfrage ist unverbindlich und stellt keine Reservierung dar. Ein Mietvertrag kommt erst mit ausdrücklicher Bestätigung des Stellplatzes durch den Vermieter (Angebot) und dessen Annahme durch den Mieter zustande.
(3) Die vereinbarte Mietdauer (z. B. Halbjahr oder Ganzjahr) sowie das vereinbarte Entgelt ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Das Mietentgelt ist, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus für den gesamten Mietzeitraum zur Zahlung fällig.
(1) Der Vermieter weist dem Mieter einen geeigneten Stellplatz zu. Er ist berechtigt, dem Fahrzeug aus betrieblichen Gründen (z. B. Umbau, Wartung, Betriebssicherheit) einen anderen gleichwertigen Stellplatz zuzuweisen.
(2) Gerät der Mieter mit der Zahlung des Entgelts in Verzug oder wird das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht abgeholt, ist der Vermieter nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte (z. B. Vermieterpfandrecht) geltend zu machen.
(1) Das eingestellte Fahrzeug muss zugelassen oder – bei saisonaler Einlagerung – ordnungsgemäß abgemeldet, verkehrssicher und ausreichend versichert sein. Der Mieter versichert, verfügungsberechtigt zu sein.
(2) Im oder am Fahrzeug dürfen keine leicht entzündlichen, explosiven, umweltgefährdenden oder verderblichen Stoffe (über den serienmäßigen Kraftstoff-/Gasvorrat hinaus) gelagert werden. Gasanlagen sind vor der Einlagerung abzusperren.
(3) Der Mieter teilt Halter- und Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Typ, Maße) wahrheitsgemäß mit und meldet Änderungen unverzüglich. Ein Wechsel des eingestellten Fahrzeugs bedarf der Abstimmung mit dem Vermieter.
(1) Auf dem gesamten Gelände ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
(2) In der Einstellhalle sowie im Umfeld leicht entzündlicher Gegenstände gilt Rauchverbot und offenes Feuer ist untersagt. Der zugewiesene Stellplatz ist sauber zu halten; das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Fahrzeugs ist nur nach Absprache zulässig.
(3) Reparatur-, Wasch- oder Wartungsarbeiten in Eigenregie sind auf dem Gelände nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
(1) Auf Wunsch führt der Vermieter kleinere Reparaturen, Reifenwechsel, Wartungs- oder Pflegearbeiten am eingestellten Fahrzeug durch. Solche Leistungen sind nicht Bestandteil des Stellplatzvertrages und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
(2) Diese zusätzlichen Leistungen werden nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung berechnet.
(1) Die Vermietung des Stellplatzes begründet keine Verwahrungs-, Obhuts- oder Bewachungspflicht. Der Vermieter schuldet keine Beaufsichtigung des Fahrzeugs.
(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Für Schäden durch höhere Gewalt, Diebstahl durch Dritte oder für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Dem Mieter wird empfohlen, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Juli 2026